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Aufenthaltsbestimmungen für Ungarn





Einreise, Aufenthalt, Arbeitserlaubnis

 

Seit dem 1.Mai 2004 ist Ungarn Mitglied der EU. Damit gilt prinzipiell für alle EU-Bürger in Ungarn die europäische Niederlassungsfreiheit. Da die alten EU-Länder einschließlich Deutschlands sich aber das Recht vorbehalten haben, ungarischen Arbeitnehmern erst nach einer national unterschiedlichen Übergangsfrist die Freizügigkeit zu gewähren, hat Ungarn seinerseits die Verwirklichung der vollen Niederlassungsfreiheit noch aufgeschoben.


Einreise

Die Einreise nach Ungarn immerhin ist für EU-Bürger schon jederzeit möglich – Personalausweis genügt.


Aufenthaltserlaubnis

Auch die Aufenthaltsregelungen entsprechen schon EU-Gepflogenheiten. Wer nicht in Ungarn arbeitet, kann sich bis zu 90 Tagen genehmigungsfrei im Land aufhalten. Spätestens dann aber muss bei der Ausländerbehörde des Aufenthaltsorts eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden. Wer zum Arbeiten nach Ungarn kommt, braucht die Erlaubnis von Anfang an.

 

Arbeitserlaubnis

Die Arbeitsaufnahme in Ungarn ist für Deutsche noch rechtlich eingeschränkt.
      
Keine Arbeitserlaubnis brauchen:
- Personen, die einen Beruf ausüben wollen, für den per Gesetz eine
   Fachausbildung vorgeschrieben ist
- Praktikanten, soweit das Praktikum Teil eines Studiums ist
- Leitungspersonal der Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen
- Leitungspersonal von Unternehmen mit ausländischer Kapitalbeteiligung
- Servicepersonal ausländischer Dienstleister, das nicht länger als 15
   Arbeitstage in Ungarn tätig ist

Ansonsten braucht jeder, der in Ungarn eine Arbeit aufnehmen will, eine Arbeitserlaubnis. Wie hierzulande auch, ist diese Prozedur mit beträchtlichem bürokratischen Aufwand verbunden. Mit dem Papierkram hat man zum Glück nicht viel zu tun: Der Arbeitgeber beantragt die Arbeitserlaubnis beim zuständigen ungarischen Arbeitsamt und reicht dabei diverse Dokumente, wie Qualifikationsnachweise und Gesundheitszeugnis des Stelleninteressenten, ein. Die ungarischen Behörden überprüfen dann z.B., ob die Stelle nicht auch mit einem ungarischen Arbeitslosen besetzt werden könnte. Das kann dauern, deshalb muss der Arbeitgeber seinen Arbeitskräftebedarf schon mindestens zwei Monate vor Stellung des eigentlichen Antrags gemeldet haben. Die Erlaubnis gilt ein Jahr lang, dann muss sie verlängert werden.

Problematisch ist diese Hürde vor allem bei Branchen, in denen es auch in Ungarn Arbeitslosigkeit gibt. Nach Einschätzung der Deutsch-Ungarischen Industrie- und Handelskammer ist die Erteilung der Arbeitserlaubnis für Deutsche ansonsten reine Formsache.

 

 

Einige weitere Informationen finden sich auf den Seiten der ungarischen Botschaft in Deutschland:
http://www.ungarische-botschaft.de/

Offizielle Infos gibt es auch auf den Seiten der ungarischen Staatsverwaltung - auf Ungarisch:
http://www.magyarorszag.hu      

 

 

 

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